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   VGH Bayern, 28.04.2015 - 2 ZB 14.2665   

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https://dejure.org/2015,11003
VGH Bayern, 28.04.2015 - 2 ZB 14.2665 (https://dejure.org/2015,11003)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2015 - 2 ZB 14.2665 (https://dejure.org/2015,11003)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2015 - 2 ZB 14.2665 (https://dejure.org/2015,11003)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rinderstall; Außenbereich; Nachbar; Immissionen; Einzelfallprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzumutbarkeit der auf einem Grundstück im Außenbereich auftretenden und von einem benachbarten Rinderstall ausgehenden Gerüche

  • rewis.io

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Rinderstall wegen Geruchsimmissionen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Unzumutbarkeit der auf einem Grundstück im Außenbereich auftretenden und von einem benachbarten Rinderstall ausgehenden Gerüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2014 - 1 LB 164/13

    Außenbereich; Geruch; Geruchsbeeinträchtigung; Geruchsbelastung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 2 ZB 14.2665
    In einem solchen Fall des Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ist das vormalig landwirtschaftlich genutzte Grundstück im Außenbereich weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - Agrar- und Umweltrecht 2015, 111).
  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 2 ZB 14.2665
    Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378).
  • VGH Bayern, 12.04.2000 - 23 ZB 00.643
    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 2 ZB 14.2665
    Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris).
  • VG Würzburg, 29.10.2020 - W 5 K 20.344

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Schweinestalls (Kistenveranda für

    In einem solchen Fall des Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ist das vormalig landwirtschaftlich genutzte Grundstück im Außenbereich weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 2 ZB 14.2665; OVG Lüneburg, U.v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 - beide juris).
  • VG München, 06.03.2023 - M 1 SN 21.4587

    Nachbarantrag, Heranrückende Wohnbebauung, Rinderhaltung, Gebot der

    Dies wirkt nach, wenn auf einem Grundstück im Außenbereich die Landwirtschaft aufgegeben wurde und ein Übergang vom privilegierten zum allgemeinen Wohnen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 2 ZB 14.2665 - juris Rn. 4).
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